Zulassungsvoraussetzungen
Gemäß § 9 (4) des ab dem 01.09.2020 geltenden Psychotherapeutengesetzes wird ein erster berufsqualifizierender Bachelorabschluss in Psychologie oder einem gleichwertigen Studiengang im Umfang von mind. 180 CP gefordert, der von der zuständigen Landesbehörde berufsrechtlich anerkannt ist. Bei einem gleichwertigen Studienabschluss müssen die Lernergebnisse den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes zur Reform der Psychotherapieausbildung und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entsprechen. Für die Aufnahme von Bewerbern mit ausländischen Studienabschlüssen müssen alle Bewerbungsunterlagen sowie zulassungsrelevante Dokumente (Zeugnisse, Vitas, Praktikumsnachweise, Modulbeschreibungen) in die deutsche Sprache übersetzt werden und diese Übersetzungen amtlich beglaubigt sein. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann nur über die zentrale Anerkennungsstelle für ausländische Studienabschlüsse erfolgen.
Studienberatung
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nein, es wird ein erster berufsqualifizierender Bachelorabschluss in Psychologie oder einem gleichwertigen Studiengang im Umfang von mind. 180 CP gefordert, der von der zuständigen Landesbehörde berufsrechtlich anerkannt ist.