Zulassungsvoraussetzungen
Es wird:
gemäß § 39 HmbHG ein erster akademischer Abschluss mit mindestens 180 CP in einem der Studienfächer Psychologie, Heilpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaft, Medizin, Pflegewissenschaft, Theologie und Nachbardisziplinen sowie Kunst, Musik oder Design (Diplom- oder Bachelor-Abschluss) oder
ein staatlich anerkannter Bachelor-Abschluss in einem künstlerischen Studiengang gefordert
Feststellung der künstlerischen Eignung
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